
Wann sind Arbeitnehmer [nicht] versichert?
Für den Besuch auf der Toilette, das Rauchen einer Zigarette vor der Tür, das Essen und Trinken in der Mittagspause oder das Besorgen von Kleinigkeiten für die Mittagspause ändert sich der Versicherungsschutz. Diese Tätigkeiten gelten als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, welche auch unabhängig von der Arbeit verrichtet werden müssten.
Hier wird unterschieden zwischen:
…privaten Tätigkeiten
Natürlich ist es unvermeidbar die Toilette auch während der Arbeitszeit aufzusuchen, doch gerade hier kommt es auch zu einer Änderung des Versicherungsschutzes. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen besteht der Unfallversicherungsschutz nur so lange, bis Sie die Schwelle der Tür zur Toilette überschritten haben. Hier gilt die Toilette als privater, unversicherter Bereich in Bezug auf die Unfallversicherung.
Genauso ist es auch beim Rauchen vor der Tür oder in speziell eingerichteten Raucherbereichen. Hier sind Sie ebenfalls nur von Ihrem Arbeitsplatz bis zum Erreichen des Raucherplatzes versichert. Unfälle im Raucherbereich, oder Unfälle, die durch das Rauchen ausgelöst wurden fallen nicht mehr in den Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Seien Sie sich auch bewusst, dass wenn Sie das nächste Mal in die Kantine oder zum Imbissstand gehen, nur auf dem Weg dorthin versichert sind. Der Aufenthalt in der Kantine, im Supermarkt oder im Restaurant ist nicht versichert. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz während des Essens und Trinkens, z.B. wenn Sie sich beim Essen einen Zahn abbrechen. Das Gleiche gilt für sogenannte Nebenverrichtungen wie Flaschen öffnen, kochen oder Obst schneiden.
Sie sind also nur versichert, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich gearbeitet haben.
… oder betrieblichen Tätigkeit!
Werden Sie ausdrücklich von Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten dazu beauftragt z.B. Briefmarken oder ähnliches zu besorgen, haben Sie hierfür vollen Unfallversicherungsschutz, da diese Besorgungen als betriebliche Tätigkeit gelten.
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