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BK 5103 – Hautkrebs als Berufskrankheit

UV-Schutz und Sonnenschutz bei Außenarbeiten, Gesetzliche Pflichten, die viele Arbeitgeber noch nicht kennen

Bauarbeiter, Dachdecker, Gärtner, Landwirte, Straßenbauer, Millionen von Menschen in Deutschland arbeiten täglich unter freiem Himmel. Was viele nicht wissen: Sonnenschutz ist für diese Berufsgruppen keine persönliche Eigenverantwortung, sondern eine gesetzliche Arbeitgeberpflicht. Und Hautkrebs durch UV-Strahlung ist seit 2015 offiziell als Berufskrankheit anerkannt.
 

BK 5103 – Hautkrebs als Berufskrankheit

Seit dem 1. Januar 2015 sind Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung unter der Berufskrankheit Nr. 5103 (BK 5103) in der Berufskrankheitenliste anerkannt. Hintergrund: Das Erkrankungsrisiko verdoppelt sich, wenn neben der privaten UV-Exposition zusätzlich eine berufliche UV-Belastung von rund 40 % der Lebenszeit-UV-Dosis hinzukommt.

Die Zahlen sind alarmierend: Die Verdachtsmeldungen auf BK 5103 lagen laut DGUV im Jahr 2024 bei rund 7.800 Fällen, mit steigender Tendenz seit Ende der Pandemie. Beruflicher Hautkrebs ist damit zur häufigsten arbeitsbedingten Krebserkrankung in Deutschland geworden.
 

Welche Rechtsnormen verpflichten Arbeitgeber?

Die Pflicht zum Sonnenschutz bei Außenarbeitsplätzen ergibt sich aus mehreren Regelwerken:

  1. §3 ArbSchG Grundpflicht des Arbeitgebers: Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Sicherheit
  2. 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) Grundpflicht des Arbeitgebers: Maßnahmen zur UV-Exposition zu treffen
  3. ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) in Verbindung mit der AMR 13.3: Für Tätigkeiten im Freien mit intensiver UV-Belastung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge beim Arbeitsmediziner veranlassen. Vorsorge bei: erhebliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung, regelmäßigen Tätigkeiten im Freien
  4. DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“: Konkrete Handlungsempfehlungen für Betriebe

Besonders relevant:  Laut DGUV-Vorgaben sind Sonnenschutzmaßnahmen zwingend in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen, sobald Beschäftigte regelmäßig länger als eine Viertelstunde direkter UV-Strahlung ausgesetzt sind. Die 15 Minuten sind dabei ein guter Richtwert, jedoch sollten  Tätigkeiten im Freien grundsätzlich hinsichtlich natürlicher UV-Strahlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden.
 

Schutzmaßnahmen, das T-O-P-Prinzip

Technisch (Vorrang):

  • UV-absorbierende Überdachungen, Sonnensegel, Sonnenschirme
  • Überdachte Verkehrswege auf dem Betriebsgelände
  • Beschattung von Aufenthalts- und Pausenbereichen

Organisatorisch:

  • Intensive Sonnenarbeiten außerhalb der Zeit von 11 bis 16 Uhr (Sommerzeit) einplanen (in diesem Zeitfenster treffen laut Messungen 85 % der täglichen UV-Strahlung auf die Erdoberfläche)
  • Rotationsmodelle: Wechsel zwischen Innen- und Außentätigkeiten
  • Regelmäßige Pausen im Schatten

Persönlich (PSA) ist kostenfrei vom Arbeitgeber zu stellen!:

  • UV-Schutzkleidung: langärmelige Hemden/Shirts, lange Hosen mit Ultraviolet Protection Factor (UPF).   Für die Auswahl geeigneter UV-Schutzkleidung können der UV STANDARD 801 oder die DIN EN 13758 herangezogen werden. Die Schutzwirkung wird durch den UV-Schutzfaktor (UPF) beschrieben. Bei Tätigkeiten mit regelmäßiger Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung sollten Textilien mit möglichst hohem, zertifiziertem UV-Schutz verwendet werden. ) Als Richtwert: UPF > 15 wählen.
  • Kopfbedeckungen, die auch Nacken und Ohren schützen (Helm mit Nackenschutz, Schirmmütze)
  • Sonnenschutzbrille nach DGUV Regel 112-192 mit UV-Filter und seitlicher Abschirmung
  • Als ergänzende Maßnahme Sonnenschutzmittel mit LSF ≥ 30, besser 50+, mit UVA-Schutz (erkennbar am „UVA im Kreis“-Logo), wasserfest ist kostenlos bereitzustellen und in der Anwendung zu unterweisen[C

Praxishinweis: Sonnenschutzmittel ist PSA und muss vom Arbeitgeber gestellt und finanziert werden. Kosten können je nach Unfallversicherungsträger als UV-Schutzmaßnahmen im Rahmen von Präventions- oder Förderprogrammen bezuschusst werden.
 

Mein Fazit

UV-Schutz bei Außenarbeiten ist keine Kleinigkeit. Er ist gesetzliche Pflicht, schützt vor einer der häufigsten Berufskrankheiten und spart langfristig Kosten durch Krankheitstage und BK-Verfahren. Nehmen Sie das Thema in Ihre Gefährdungsbeurteilung auf und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten nachweislich.

 


 

Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


 

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