Betreuung nach
DGUV V2
nach DGUV V2
Arbeitsschutzakteure
[Betreuungsvertrag]
Betriebs-/Arbeitsmediziner
Auf Basis des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), sowie der DGUV Vorschrift 2 betreuen wir Unternehmen verschiedenster Branchen und Größenordnungen im arbeitsmedizinischen Bereich.
Hierbei ist uns wichtig, exakt auf die Bedürfnisse unserer Kunden einzugehen. Unser MIAS® System leitet uns hier von der Bestandsanalyse bis zur Maßnahmenumsetzung und Wirkungskontrolle.
Die Beratung erfolgt durch Fachärzte für Arbeitsmedizin, Betriebsärzte sowie weitere Experten wie z. B. Arbeitspsychologen oder Gesundheitsmanager.
Experten der Arbeitsmedizin
Sie suchen eine Veränderung in der Arbeitsmedizin?
Durch unseren innovativen Ansatz und die Einbindung verschiedener Experten erledigen wir alle Themen der Arbeitsmedizin:
- Ermittlung notwendiger Einsatzzeiten nach der DGUV V2
- Unterstützung bei der Untersuchungsorganisation
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
- Gefährdungsbeurteilung für leistungsgewandelte Beschäftigte
- Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz
- Betriebliches Gesundheitsmanagement
- zentraler Ansprechpartner
- durchgängiges Konzept
- arbeitsmedizinische Vorsorge
- langjährige Erfahrung
Vorsorgen nach der ArbmedVV
Die arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt dient der individuellen Beanspruchung auch aufgrund der Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Tätigkeiten.
Neben dem zentralen Beratungsgespräch sind auch klinische und körperliche Untersuchungen vorgesehen.
Bei Vorsorgen im Sinne der ArbMedVV werden verschiedene Arten unterschieden:
- Pflichtvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen veranlassen muss.
- Angebotsvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen dem Beschäftigten anbieten muss.
- Wunschvorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des Beschäftigten vom Arbeitgeber ermöglicht werden muss.
Gedanklich getrennt zu betrachten sind die sogenannten Eignungsuntersuchungen (z. B. Fahr-Steuer-Tätigkeiten oder Arbeiten mit Absturzgefährdung), die nicht Bestandteil der Vorsorgen sind.
Eignungsuntersuchung
Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Anforderungen ist kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Sinne der ArbMedVV.
Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Fragestellung, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten und Potentiale des Beschäftigten erwarten lassen, dass die zu erledigenden Tätigkeiten von Ihnen ausgeübt werden können.
Gängige Eignungen werden im Zusammenhang bei Arbeiten mit Absturzgefährdungen (ehem. G41), bei Fahr-/Steuer- und Überwachungstätigkeiten (ehem. G25) sowie Tragen von Atemschutzgeräten (ehem. G26.3) verlangt.
Innovative Ansätze
Ein umfassender Ansatz in der Arbeitsmedizin ist weitaus mehr als die reine Untersuchungsmedizin. Eingeschränkte ärztliche Ressourcen am Markt stellen Betriebe jedoch häufig vor große Herausforderungen. Daher setzen wir seit vielen Jahren auf ein interdisziplinäres Präventionsteam, um den Anforderungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements, betrieblichen Eingliederungsmanagement und weiterer Fachthemen der Arbeitsmedizin gerecht zu werden.
Weiterführende Informationen
Sie haben Fragen zu unseren Lösungen oder möchten sich in einem Gespräch mehr über die Möglichkeiten bei der IfG erfahren? Kontaktieren Sie mich gerne.