Masernschutzgesetz – Übergangsfrist verlängert
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte von Schulen und Kitas sowie Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen eine Impfung gegen Masern nachweisen. Die Übergangsfrist für die Nachweispflicht (Immunität, Impfung oder Kontraindikation) wurde nun bis 31.12.2021 verlängert (§ 20, Absatz 10 Infektionsschutzgesetz). Dies hat der Bundestag am 04.03.2021 beschlossen, Somit sollen die Organisationen wegen der andauernden Covid-19-Pandemie entlastet werden.
Verlängerung der Frist zum Nachweis des Masernschutzes | Öffentlicher Dienst | Haufe
Verlängerte Schulungszeiträume bei Ersthelfern
Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Erste-Hilfe-Kursen durch die nach Bundesland variierenden Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird die Fortbildungsfrist vorübergehend auf 3 Jahre erweitert. Nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer „in der Regel“ in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist aufgrund der Absagen im Rahmen der Coronavirus-Pandemie-Planung überschritten werden, lässt die Forderung insbesondere in der aktuellen Situation einen gewissen Handlungsspielraum offen. Trotzdem sollte auch bei langjährigen und erfahrenen Ersthelfenden die Fortbildungsfrist von 2,5 Jahren möglichst nicht überschritten werden.
Betriebliche Hygienekonzepte
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beinhaltet einen neuen Paragraphen zu betrieblichen Hygienekonzepten. Der Arbeitgeber hat nun auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das Konzept muss allen Beschäftigten zugänglich sein.