Hitze im Büro, in Werkstatt und Halle. Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Wenn die Temperaturen steigen, steigen auch die Pflichten. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit erlebe ich es jedes Jahr aufs Neue: Unternehmen unterschätzen die gesetzlichen Anforderungen beim Hitzeschutz und das kann teuer werden. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen kompakten Überblick über Rechtslage, Grenzwerte und wirksame Maßnahmen.

Was sagt das Gesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 3–5) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen durch Hitze zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, technische, organisatorische und persönliche. Die konkretesten Vorgaben finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (zuletzt aktualisiert März 2022), die in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt.

 

Die wichtigsten Temperaturschwellen der ASR A3.5 im Überblick:

  • Ab 26 °C Ab einer Raumtemperatur von 26 °C sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Wärmebelastung geprüft werden, insbesondere bei starker Sonneneinstrahlung, hohen Außentemperaturen oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
  • Ab 30 °C: Ab einer Raumtemperatur von 30 °C sind wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung umzusetzen. Welche Maßnahmen geeignet sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Ab 35 °C: Der Arbeitsraum gilt laut ASR A3.5 Ziffer 4.4 nicht mehr als geeigneter Arbeitsplatz. Technische Maßnahmen wie Luftduschen oder die Bereitstellung von Hitzeschutzkleidung werden obligatorisch

 

Hinweis: Die Temperaturwerte der ASR A3.5 beziehen sich auf Arbeitsräume. Bei Tätigkeiten im Freien bestehen zwar keine festen Temperaturgrenzwerte, Hitzebelastungen sind jedoch ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und durch geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu minimieren.

 


 

Wichtig: Es gibt kein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber nichts tun müssen. Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten können von den zuständigen Aufsichtsbehörden beanstandet und je nach Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder sind für Kontrollen zuständig. Sie können im Einzelfall verbindliche Anordnungen erlassen, bis hin zur Stilllegung von Anlagen und Maschinen.

Praktische Schutzmaßnahmen – nach STOP-Prinzip

Das STOP-Prinzip (Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich) liefert den richtigen Rahmen:

 

Technische Maßnahmen (höchste Priorität):

  • Klimaanlagen, Ventilatoren, Luftduschen
  • Außenliegender Sonnenschutz (Rolläden, Markisen)
  • Wärmedämmung von Dächern und Fassaden
  • Kühle Pausenräume einrichten

Organisatorische Maßnahmen:

  • Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- und Abendstunden verlagern
  • Hitzeintensive Tätigkeiten auf frühe Tagesstunden legen
  • Mehr und längere Pausen einplanen
  • Homeoffice-Möglichkeiten anbieten

Persönliche Maßnahmen (nachrangig):

  • Kostenlose Bereitstellung kühler Getränke
  • Lockerung der Kleiderordnung
  • Hitzeschutzkleidung bei Hitzearbeit

Besondere Risikogruppen nicht vergessen

Schwangere, ältere Beschäftigte und Menschen mit Vorerkrankungen (Herz-Kreislauf, Diabetes) sind besonders gefährdet. Diese Gruppen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung explizit berücksichtigt werden.

Mein Fazit für die Praxis

Hitzeschutz ist keine Kür, er ist gesetzliche Pflicht und unternehmerische Verantwortung. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument. Wer sie konsequent durchführt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und schützt seine Belegschaft wirksam.

 


Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


 

Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Hintergrund: Eine Gesetzesänderung mit großer Reichweite

Zum 29. Mai 2026 ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Neben unionsrechtlichen Regelungen zu Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung enthält das Gesetz eine für den betrieblichen Arbeitsschutz zentrale Neuregelung: Die Änderung des § 22 SGB VII hebt den Schwellenwert für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von bisher 20 auf nunmehr 50 Beschäftigte an.

Der Deutsche Bundestag hatte am 26. März 2026 in namentlicher Abstimmung für diese Änderung votiert. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Damit ist die Regelung nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 140 vom 18. Mai 2026) planmäßig in Kraft getreten.

Die neue Staffelung im Überblick

Die Neuregelung differenziert künftig wie folgt:

  • Weniger als 20 Beschäftigte: Keine pauschale Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
  • 20 bis unter 50 Beschäftigte: Bestellpflicht besteht nur dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt. Dies ist anhand der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln.
  • 50 oder mehr Beschäftigte: Die generelle Bestellpflicht bleibt unverändert bestehen. Bei weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.

Unabhängig von der Betriebsgröße können die Unfallversicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Was das für Betriebe zwischen 20 und 49 Beschäftigten bedeutet

Für Unternehmen dieser Größenklasse entfällt die automatische Pflicht. Das bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass der Arbeitsschutz in diesen Betrieben an Bedeutung verliert. Im Gegenteil: Die Gefährdungsbeurteilung rückt in den Mittelpunkt. Unternehmen müssen nun aktiv prüfen und dokumentieren, ob besondere Risiken vorliegen und auf dieser Basis entscheiden, ob ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist.

Branchen mit typischerweise erhöhter Gefährdung, etwa Pflege, Produktion, Logistik oder Handwerk, sollten davon ausgehen, dass aufgrund der regelmäßig vorliegenden besonderen Gefährdung weiterhin eine Bestellpflicht besteht. Eine pauschale Entlastung ohne sorgfältige Einzelfallprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich nicht zulässig.

Unsere Einschätzung

Als moderner Partner für Arbeitssicherheit und Anbieter professioneller Schulungen für Sicherheitsbeauftragte begrüßen wir zielgerichtete Entlastungen für Betriebe und unterstützen Unternehmen dabei, Sicherheit praxisnah, effizient und zukunftsorientiert umzusetzen.

 


Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


 

Quelle:

Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 140/2026

335 tödliche Arbeitsunfälle und was das für unsere Arbeit bedeutet

335 Menschen sind 2025 bei der Arbeit ums Leben gekommen. 245 weitere auf dem Weg dorthin. Jede dieser Zahlen steht für eine individuelle Tragödie, für Familien, Kolleginnen und Kollegen, ganze Belegschaften. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit begleite ich Unternehmen dabei, genau solche Zahlen zu verhindern. Die vorläufige Statistik der DGUV für 2025 ist dabei ein wichtiger Gradmesser.

 

Was die Zahlen zeigen

Im Vergleich zum Vorjahr sind meldepflichtige Arbeitsunfälle um 3,2 Prozent auf 730.598 gesunken, tödliche Arbeitsunfälle gingen von 345 auf 335 zurück. Gleichzeitig stieg die Zahl der tödlichen Wegeunfälle von 215 auf 245, ein Anstieg um 14 Prozent.

Auch bei den neuen Unfallrenten zeigt sich ein differenziertes Bild: Während die Gesamtzahl leicht auf 13.326 sank, stiegen neue Renten aus Wegeunfällen leicht an (+2,5 %).

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Was diese Zahlen für die Praxis bedeuten

Der Rückgang bei Arbeitsunfällen ist ermutigend aber er darf nicht dazu verleiten, die Hände in den Schoß zu legen. In meiner täglichen Beratungstätigkeit sehe ich immer wieder, dass der Unterschied zwischen einem Betrieb mit niedrigen und einem mit hohen Unfallzahlen selten an fehlendem Wissen liegt. Er liegt an der Konsequenz der Umsetzung. Betriebe, die systematisch Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Unterweisungen dokumentieren und nachhalten sowie Beinaheunfälle konsequent auswerten, erzielen bessere Ergebnisse. Das ist kein Zufall, das ist das Ergebnis einer gelebten Sicherheitskultur.

 

Wegeunfälle ein blinder Fleck?

Der deutliche Anstieg bei tödlichen Wegeunfällen verdient besondere Aufmerksamkeit. Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und ihrer Möglichkeiten Einfluss auf das Unfallgeschehen auf dem Weg zur Arbeit, durch Sensibilisierung, betriebliche Mobilitätsangebote und flexible Arbeitszeitmodelle. Wer Prävention ernst nimmt, denkt auch hier mit.

 

Im Sinne von Vision Zero

Das Ziel ist klar: null tödliche Arbeitsunfälle. Das mag utopisch klingen, aber es ist die richtige Haltung. Jeder verhinderte Unfall zählt. Ich sehe es als meinen Auftrag, Betriebe auf diesem Weg zu begleiten.

 

Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 

Quelle

Vorläufige Unfallzahlen 2025
 https://www.dguv.de/de/zahlen-fakten/vorlaeufige_zahlen/allgemeine-uv/index.jsp