Wenn die Temperaturen steigen, steigen auch die Pflichten. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit erlebe ich es jedes Jahr aufs Neue: Unternehmen unterschätzen die gesetzlichen Anforderungen beim Hitzeschutz und das kann teuer werden. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen kompakten Überblick über Rechtslage, Grenzwerte und wirksame Maßnahmen.
Was sagt das Gesetz?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 3–5) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen durch Hitze zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, technische, organisatorische und persönliche. Die konkretesten Vorgaben finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (zuletzt aktualisiert März 2022), die in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt.
Die wichtigsten Temperaturschwellen der ASR A3.5 im Überblick:
- Ab 26 °C Ab einer Raumtemperatur von 26 °C sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Wärmebelastung geprüft werden, insbesondere bei starker Sonneneinstrahlung, hohen Außentemperaturen oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
- Ab 30 °C: Ab einer Raumtemperatur von 30 °C sind wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung umzusetzen. Welche Maßnahmen geeignet sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
- Ab 35 °C: Der Arbeitsraum gilt laut ASR A3.5 Ziffer 4.4 nicht mehr als geeigneter Arbeitsplatz. Technische Maßnahmen wie Luftduschen oder die Bereitstellung von Hitzeschutzkleidung werden obligatorisch
Hinweis: Die Temperaturwerte der ASR A3.5 beziehen sich auf Arbeitsräume. Bei Tätigkeiten im Freien bestehen zwar keine festen Temperaturgrenzwerte, Hitzebelastungen sind jedoch ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und durch geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu minimieren.
Wichtig: Es gibt kein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber nichts tun müssen. Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten können von den zuständigen Aufsichtsbehörden beanstandet und je nach Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder sind für Kontrollen zuständig. Sie können im Einzelfall verbindliche Anordnungen erlassen, bis hin zur Stilllegung von Anlagen und Maschinen.
Praktische Schutzmaßnahmen – nach STOP-Prinzip
Das STOP-Prinzip (Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich) liefert den richtigen Rahmen:
Technische Maßnahmen (höchste Priorität):
- Klimaanlagen, Ventilatoren, Luftduschen
- Außenliegender Sonnenschutz (Rolläden, Markisen)
- Wärmedämmung von Dächern und Fassaden
- Kühle Pausenräume einrichten
Organisatorische Maßnahmen:
- Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- und Abendstunden verlagern
- Hitzeintensive Tätigkeiten auf frühe Tagesstunden legen
- Mehr und längere Pausen einplanen
- Homeoffice-Möglichkeiten anbieten
Persönliche Maßnahmen (nachrangig):
- Kostenlose Bereitstellung kühler Getränke
- Lockerung der Kleiderordnung
- Hitzeschutzkleidung bei Hitzearbeit
Besondere Risikogruppen nicht vergessen
Schwangere, ältere Beschäftigte und Menschen mit Vorerkrankungen (Herz-Kreislauf, Diabetes) sind besonders gefährdet. Diese Gruppen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung explizit berücksichtigt werden.
Mein Fazit für die Praxis
Hitzeschutz ist keine Kür, er ist gesetzliche Pflicht und unternehmerische Verantwortung. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument. Wer sie konsequent durchführt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und schützt seine Belegschaft wirksam.
Autor

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit


