Im Zuge des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde auch das Mutterschutzgesetz reformiert. Bislang war der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Tätigkeiten auf potenzielle Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu überprüfen. Diese Regelung wird nun gelockert. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat verbindliche Regeln für bestimmte Tätigkeiten definiert. Arbeitgeber müssen daher keine erneute Bewertung vornehmen, wenn eine Tätigkeit bereits durch den AfMu erfasst wurde.
Allerdings bleibt die individuelle Gefährdungsbeurteilung bestehen: Auch wenn eine Mutterschutzregel eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung ersetzt, müssen die konkreten Arbeitsbedingungen weiterhin bewertet, Schutzmaßnahmen festgelegt und dokumentiert werden.
Neue Regelung nach Fehlgeburten
Zusätzlich wird der Mutterschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, überarbeitet, um ihre besondere Belastungssituation besser zu berücksichtigen. Bisher waren Mutterschutzleistungen nur bei Fehlgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Mindestgewicht des Kindes von 500 Gramm vorgesehen. Ab Juni 2025 gelten neue Schutzfristen, die sich an der jeweiligen Schwangerschaftsdauer orientieren:
- Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Viele Unternehmen sind noch nicht auf diese Änderungen vorbereitet. Mit unserer umfassenden Erfahrung im Bereich Mutterschutz unterstützen wir Sie dabei, die neuen gesetzlichen Vorgaben rechtssicher umzusetzen und für einen optimalen Schutz in Ihrem Betrieb zu sorgen.