Nudging im Arbeitsschutz: der sanfte Schubser zu mehr Sicherheit

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es unser Ziel, Arbeitsschutzmaßnahmen nicht nur einzuführen, sondern auch im Arbeitsalltag wirksam zu verankern. Ein vielversprechender, ergänzender Ansatz dabei ist das sogenannte Nudging. Doch was genau verbirgt sich dahinter, und wie können wir Nudging im Arbeitsschutz nutzen, um sicheres Verhalten in Unternehmen zu fördern?

Was ist Nudging?

Nudging  (englisch für „Anstupsen“) beschreibt in der Verhaltensökonomie das gezielte Gestalten von Rahmenbedingungen (Choice Architecture), bei der Menschen durch eine gezielte Gestaltung der Entscheidungsumgebung dabei unterstützt werden, sich häufiger für eine sichere Handlungsoption zu entscheiden, ohne sie dabei in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ein „stupsen“ zur richtigen Entscheidung.

 

Kernidee:

  • Verhalten wird nicht nur durch Wissen gesteuert, sondern stark durch Gewohnheiten, soziale Normen und situative Einflüsse
  • Kleine Änderungen in der Umgebung können Entscheidungen vorhersehbar beeinflussen
  • Die Entscheidungsfreiheit des Menschen bleibt grundsätzlich erhalten

Beispiel: Die PSA (Persönliche Schutzausrüstung) liegt direkt im Zugriffsbereich des Nutzers. Wenn die PSA direkt vor der Nase liegt wird sie eher genutzt.

Wichtig für die fachliche Einordnung: Nudging ersetzt keine bestehenden Pflichten im Arbeitsschutz. Es ist kein Ersatz für Vorschriften, Unterweisungen oder technische Schutzmaßnahmen. Wir setzen es nach dem bewährten TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Personenbezogen) immer ergänzend ein. Also erst, wenn technische und organisatorische Maßnahmen bereits ausgeschöpft sind. Wo eine Maschine technisch sicher gestaltet werden kann, muss das auch geschehen. Nudging kommt dort ins Spiel, wo trotz aller Regeln das menschliche Verhalten der entscheidende Risikofaktor bleibt. Gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen bleiben unabhängig vom Einsatz von Nudging uneingeschränkt bestehen.

 

Wie kann ich Nudging einsetzen?

Starten Sie mit einem Rundgang:

Am Anfang steht die Beobachtung. Gehen Sie gemeinsam mit Führungskräften, Sicherheitsbeauftragten und gerne auch Beschäftigten durch die Arbeitsbereiche und identifizieren Sie Stellen, an denen riskantes Verhalten immer wieder auftritt.

  • Wo entstehen „kleine unsichere Gewohnheiten“?
  • Wo ist sicheres Verhalten aktuell „umständlich“?
  • Wie ist aktuell die Tragequote der PSA (z. B. Schutzbrille, Gehörschutz)

Genau dort liegt Ihr größtes Nudging-Potenzial.

 

Verhalten vor Einführung messen oder bewerten:

Ob ein Nudging wirksam war, sollte anhand geeigneter Kennzahlen oder Beobachtungen überprüft werden.

  • Beobachtete Sicherheitskultur
  • Mitarbeiterbefragungen
  • Checklisten verwenden
  • Tragequote ermitteln
  • systematische Verhaltensbeobachtung

In der Nudging-Werkstatt gute Ideen entwickeln:

Im dritten Schritt geht es darum, kreative Lösungen für die gefundenen Situationen zu entwickeln. Bewährte Nudging-Prinzipien helfen dabei:

  • Sichtbarkeit erhöhen: Schutzausrüstung dort platzieren, wo sie im entscheidenden Moment ins Blickfeld gerät
  • Soziale Normen nutzen: Kommunizieren, wenn die Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen sich bereits sicher verhält
  • Den Weg des geringsten Widerstands gestalten: Sicheres Verhalten einfacher machen als unsicheres
  • Humor und positive Assoziationen einsetzen: Strikte Anweisungen wirken oft weniger als ein Augenzwinkern, aber Humor darf niemals sicherheitsrelevante Gefahren verharmlosen.
  • Vorbild sein: Als Führungskraft stehen Sie oft zwischen den Stühlen: Die Arbeitssicherheit darf nicht auf der Strecke bleiben. Ständiges Ermahnen nervt Sie und Ihr Team. Menschen orientieren sich an dem, was die Mehrheit tut. Wenn Sie als Führungskraft die PSA (Persönliche Schutzausrüstung) wie selbstverständlich als Erster anziehen, setzen Sie einen mächtigen „Nudge“.

Hinweis: nützliches Material für einen Mitarbeiterworkshop hat die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse unter https://medien.bgetem.de/medienportal/artikel/TUIwMzc- bereitgestellt.

 

Fazit

Das Schöne daran: Viele wirksame Nudges kosten kaum etwas, aber eine andere Platzierung, eine sichtbare Markierung, ein cleveres Detail im Arbeitsablauf reichen oft schon aus. Arbeitsschutz wird so von einer lästigen Pflicht zu einem gemeinsamen, gelebten Standard.

Besonders wirksam ist Nudging dort, wo Beschäftigte die sichere Verhaltensweise grundsätzlich kennen, sie im Arbeitsalltag jedoch aufgrund von Gewohnheiten, Zeitdruck oder mangelnder Aufmerksamkeit nicht konsequent umsetzen.

Sichere Mitarbeiter sind motivierte Mitarbeiter. Positive Verstärkung und kleine Belohnungen für sicheres Verhalten können Wunder wirken.

Machen Sie Sicherheit zur Werkseinstellung!

 

 


 

Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


Quelle für Nudging:

BK 5103 – Hautkrebs als Berufskrankheit

UV-Schutz und Sonnenschutz bei Außenarbeiten, Gesetzliche Pflichten, die viele Arbeitgeber noch nicht kennen

Bauarbeiter, Dachdecker, Gärtner, Landwirte, Straßenbauer, Millionen von Menschen in Deutschland arbeiten täglich unter freiem Himmel. Was viele nicht wissen: Sonnenschutz ist für diese Berufsgruppen keine persönliche Eigenverantwortung, sondern eine gesetzliche Arbeitgeberpflicht. Und Hautkrebs durch UV-Strahlung ist seit 2015 offiziell als Berufskrankheit anerkannt.
 

BK 5103 – Hautkrebs als Berufskrankheit

Seit dem 1. Januar 2015 sind Plattenepithelkarzinome und multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung unter der Berufskrankheit Nr. 5103 (BK 5103) in der Berufskrankheitenliste anerkannt. Hintergrund: Das Erkrankungsrisiko verdoppelt sich, wenn neben der privaten UV-Exposition zusätzlich eine berufliche UV-Belastung von rund 40 % der Lebenszeit-UV-Dosis hinzukommt.

Die Zahlen sind alarmierend: Die Verdachtsmeldungen auf BK 5103 lagen laut DGUV im Jahr 2024 bei rund 7.800 Fällen, mit steigender Tendenz seit Ende der Pandemie. Beruflicher Hautkrebs ist damit zur häufigsten arbeitsbedingten Krebserkrankung in Deutschland geworden.
 

Welche Rechtsnormen verpflichten Arbeitgeber?

Die Pflicht zum Sonnenschutz bei Außenarbeitsplätzen ergibt sich aus mehreren Regelwerken:

  1. §3 ArbSchG Grundpflicht des Arbeitgebers: Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Sicherheit
  2. 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) Grundpflicht des Arbeitgebers: Maßnahmen zur UV-Exposition zu treffen
  3. ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) in Verbindung mit der AMR 13.3: Für Tätigkeiten im Freien mit intensiver UV-Belastung von regelmäßig einer Stunde oder mehr pro Tag muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge beim Arbeitsmediziner veranlassen. Vorsorge bei: erhebliche Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung, regelmäßigen Tätigkeiten im Freien
  4. DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“: Konkrete Handlungsempfehlungen für Betriebe

Besonders relevant:  Laut DGUV-Vorgaben sind Sonnenschutzmaßnahmen zwingend in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen, sobald Beschäftigte regelmäßig länger als eine Viertelstunde direkter UV-Strahlung ausgesetzt sind. Die 15 Minuten sind dabei ein guter Richtwert, jedoch sollten  Tätigkeiten im Freien grundsätzlich hinsichtlich natürlicher UV-Strahlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden.
 

Schutzmaßnahmen, das T-O-P-Prinzip

Technisch (Vorrang):

  • UV-absorbierende Überdachungen, Sonnensegel, Sonnenschirme
  • Überdachte Verkehrswege auf dem Betriebsgelände
  • Beschattung von Aufenthalts- und Pausenbereichen

Organisatorisch:

  • Intensive Sonnenarbeiten außerhalb der Zeit von 11 bis 16 Uhr (Sommerzeit) einplanen (in diesem Zeitfenster treffen laut Messungen 85 % der täglichen UV-Strahlung auf die Erdoberfläche)
  • Rotationsmodelle: Wechsel zwischen Innen- und Außentätigkeiten
  • Regelmäßige Pausen im Schatten

Persönlich (PSA) ist kostenfrei vom Arbeitgeber zu stellen!:

  • UV-Schutzkleidung: langärmelige Hemden/Shirts, lange Hosen mit Ultraviolet Protection Factor (UPF).   Für die Auswahl geeigneter UV-Schutzkleidung können der UV STANDARD 801 oder die DIN EN 13758 herangezogen werden. Die Schutzwirkung wird durch den UV-Schutzfaktor (UPF) beschrieben. Bei Tätigkeiten mit regelmäßiger Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung sollten Textilien mit möglichst hohem, zertifiziertem UV-Schutz verwendet werden. ) Als Richtwert: UPF > 15 wählen.
  • Kopfbedeckungen, die auch Nacken und Ohren schützen (Helm mit Nackenschutz, Schirmmütze)
  • Sonnenschutzbrille nach DGUV Regel 112-192 mit UV-Filter und seitlicher Abschirmung
  • Als ergänzende Maßnahme Sonnenschutzmittel mit LSF ≥ 30, besser 50+, mit UVA-Schutz (erkennbar am „UVA im Kreis“-Logo), wasserfest ist kostenlos bereitzustellen und in der Anwendung zu unterweisen[C

Praxishinweis: Sonnenschutzmittel ist PSA und muss vom Arbeitgeber gestellt und finanziert werden. Kosten können je nach Unfallversicherungsträger als UV-Schutzmaßnahmen im Rahmen von Präventions- oder Förderprogrammen bezuschusst werden.
 

Mein Fazit

UV-Schutz bei Außenarbeiten ist keine Kleinigkeit. Er ist gesetzliche Pflicht, schützt vor einer der häufigsten Berufskrankheiten und spart langfristig Kosten durch Krankheitstage und BK-Verfahren. Nehmen Sie das Thema in Ihre Gefährdungsbeurteilung auf und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten nachweislich.

 


 

Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


 

Brände im Unternehmen: Unterschätztes Risiko & vermeidbare Folgen

Elektrizität ist mit rund 30% die häufigste Ursache für Feuer in deutschen Unternehmen. Direkt dahinter kommt menschliches Fehlverhalten. Die Realität zeigt: Viele Brände entstehen nicht durch große Katastrophen, sondern durch kleine, alltägliche und vermeidbare Fehler.

 

Warum Brandschutz für Ihre Existenz entscheidend ist

Die Folgen eines Brandes werden häufig unterschätzt: Neben Sachschäden und Betriebsunterbrechungen können bereits kurze Ausfallzeiten erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall bis hin zur Existenzgefährdung oder Insolvenz. In Deutschland wird jedes Jahr ein volkswirtschaftliches Vermögen in Milliardenhöhe durch Brände vernichtet. Die Kosten eines durchschnittlichen Brandschadens belaufen sich dabei auf rund 1,5 Mio. Euro.

Ungeachtet allen technischen Fortschritts bleibt Feuer für Unternehmen die teuerste aller Gefahren. Ein effektiver Brandschutz ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil der allgemeinen Arbeitssicherheit.

 

Gesetzliche Anforderungen gemäß ASR A2.2

Gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.2) müssen Unternehmen sicherstellen, dass eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut ist.

  • Die 5%-Regel: Mindestens 5 % der Mitarbeitenden müssen als Brandschutzhelfer ausgebildet sein.
  • Die Praxis-Falle: Oft sind im Ernstfall nicht genügend geschulte Personen vor Ort (durch Urlaub, Krankheit, mobiles Arbeiten oder Schichtbetrieb). Eine solide Planung ist hier lebenswichtig.

 

Gezielte Ausbildung für die Brandbekämpfung

Genau hier setzt unsere Akademie an: Wir vermitteln praxisnahes Wissen und bilden Ihre Mitarbeitenden gezielt für die Brandbekämpfung im Ernstfall aus.

Unsere Schulungen verbinden verständliche Theorie mit realitätsnahen Übungen, damit aus einer gesetzlichen Pflicht echte Handlungssicherheit wird. Unser Ziel sind Teams, die im Ernstfall nicht zögern, sondern souverän und richtig handeln.

Denn im Brandfall entscheiden oft Minuten. Gut geschulte Brandschutzhelfer machen dabei den entscheidenden Unterschied zwischen einem gelöschten Entstehungsbrand und einer Katastrophe.

 

Jetzt mit dem Brandschutzhelfer-Tool den Bedarf checken und an unserer Ausbildung zum Brandschutzhelfer teilnehmen.

 

Autor

Lia von Bohlen
Beraterin Gesundheit und Gesundheitsmanagement

 

Hitze im Büro, in Werkstatt und Halle. Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Wenn die Temperaturen steigen, steigen auch die Pflichten. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit erlebe ich es jedes Jahr aufs Neue: Unternehmen unterschätzen die gesetzlichen Anforderungen beim Hitzeschutz und das kann teuer werden. Dieser Beitrag verschafft Ihnen einen kompakten Überblick über Rechtslage, Grenzwerte und wirksame Maßnahmen.

Was sagt das Gesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §§ 3–5) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen durch Hitze zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, technische, organisatorische und persönliche. Die konkretesten Vorgaben finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (zuletzt aktualisiert März 2022), die in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt.

 

Die wichtigsten Temperaturschwellen der ASR A3.5 im Überblick:

  • Ab 26 °C Ab einer Raumtemperatur von 26 °C sollten zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der Wärmebelastung geprüft werden, insbesondere bei starker Sonneneinstrahlung, hohen Außentemperaturen oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
  • Ab 30 °C: Ab einer Raumtemperatur von 30 °C sind wirksame Maßnahmen zur Reduzierung der Wärmebelastung umzusetzen. Welche Maßnahmen geeignet sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Ab 35 °C: Der Arbeitsraum gilt laut ASR A3.5 Ziffer 4.4 nicht mehr als geeigneter Arbeitsplatz. Technische Maßnahmen wie Luftduschen oder die Bereitstellung von Hitzeschutzkleidung werden obligatorisch

 

Hinweis: Die Temperaturwerte der ASR A3.5 beziehen sich auf Arbeitsräume. Bei Tätigkeiten im Freien bestehen zwar keine festen Temperaturgrenzwerte, Hitzebelastungen sind jedoch ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und durch geeignete technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu minimieren.

 


 

Wichtig: Es gibt kein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber nichts tun müssen. Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten können von den zuständigen Aufsichtsbehörden beanstandet und je nach Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder sind für Kontrollen zuständig. Sie können im Einzelfall verbindliche Anordnungen erlassen, bis hin zur Stilllegung von Anlagen und Maschinen.

Praktische Schutzmaßnahmen – nach STOP-Prinzip

Das STOP-Prinzip (Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich) liefert den richtigen Rahmen:

 

Technische Maßnahmen (höchste Priorität):

  • Klimaanlagen, Ventilatoren, Luftduschen
  • Außenliegender Sonnenschutz (Rolläden, Markisen)
  • Wärmedämmung von Dächern und Fassaden
  • Kühle Pausenräume einrichten

Organisatorische Maßnahmen:

  • Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- und Abendstunden verlagern
  • Hitzeintensive Tätigkeiten auf frühe Tagesstunden legen
  • Mehr und längere Pausen einplanen
  • Homeoffice-Möglichkeiten anbieten

Persönliche Maßnahmen (nachrangig):

  • Kostenlose Bereitstellung kühler Getränke
  • Lockerung der Kleiderordnung
  • Hitzeschutzkleidung bei Hitzearbeit

Besondere Risikogruppen nicht vergessen

Schwangere, ältere Beschäftigte und Menschen mit Vorerkrankungen (Herz-Kreislauf, Diabetes) sind besonders gefährdet. Diese Gruppen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung explizit berücksichtigt werden.

Mein Fazit für die Praxis

Hitzeschutz ist keine Kür, er ist gesetzliche Pflicht und unternehmerische Verantwortung. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument. Wer sie konsequent durchführt, ist rechtlich auf der sicheren Seite und schützt seine Belegschaft wirksam.

 


Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


 

Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Hintergrund: Eine Gesetzesänderung mit großer Reichweite

Zum 29. Mai 2026 ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Neben unionsrechtlichen Regelungen zu Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung enthält das Gesetz eine für den betrieblichen Arbeitsschutz zentrale Neuregelung: Die Änderung des § 22 SGB VII hebt den Schwellenwert für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von bisher 20 auf nunmehr 50 Beschäftigte an.

Der Deutsche Bundestag hatte am 26. März 2026 in namentlicher Abstimmung für diese Änderung votiert. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Damit ist die Regelung nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 140 vom 18. Mai 2026) planmäßig in Kraft getreten.

Die neue Staffelung im Überblick

Die Neuregelung differenziert künftig wie folgt:

  • Weniger als 20 Beschäftigte: Keine pauschale Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
  • 20 bis unter 50 Beschäftigte: Bestellpflicht besteht nur dann, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt. Dies ist anhand der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln.
  • 50 oder mehr Beschäftigte: Die generelle Bestellpflicht bleibt unverändert bestehen. Bei weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.

Unabhängig von der Betriebsgröße können die Unfallversicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Was das für Betriebe zwischen 20 und 49 Beschäftigten bedeutet

Für Unternehmen dieser Größenklasse entfällt die automatische Pflicht. Das bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass der Arbeitsschutz in diesen Betrieben an Bedeutung verliert. Im Gegenteil: Die Gefährdungsbeurteilung rückt in den Mittelpunkt. Unternehmen müssen nun aktiv prüfen und dokumentieren, ob besondere Risiken vorliegen und auf dieser Basis entscheiden, ob ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist.

Branchen mit typischerweise erhöhter Gefährdung, etwa Pflege, Produktion, Logistik oder Handwerk, sollten davon ausgehen, dass aufgrund der regelmäßig vorliegenden besonderen Gefährdung weiterhin eine Bestellpflicht besteht. Eine pauschale Entlastung ohne sorgfältige Einzelfallprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist rechtlich nicht zulässig.

Unsere Einschätzung

Als moderner Partner für Arbeitssicherheit und Anbieter professioneller Schulungen für Sicherheitsbeauftragte begrüßen wir zielgerichtete Entlastungen für Betriebe und unterstützen Unternehmen dabei, Sicherheit praxisnah, effizient und zukunftsorientiert umzusetzen.

 


Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 


 

Quelle:

Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 140/2026

335 tödliche Arbeitsunfälle und was das für unsere Arbeit bedeutet

335 Menschen sind 2025 bei der Arbeit ums Leben gekommen. 245 weitere auf dem Weg dorthin. Jede dieser Zahlen steht für eine individuelle Tragödie, für Familien, Kolleginnen und Kollegen, ganze Belegschaften. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit begleite ich Unternehmen dabei, genau solche Zahlen zu verhindern. Die vorläufige Statistik der DGUV für 2025 ist dabei ein wichtiger Gradmesser.

 

Was die Zahlen zeigen

Im Vergleich zum Vorjahr sind meldepflichtige Arbeitsunfälle um 3,2 Prozent auf 730.598 gesunken, tödliche Arbeitsunfälle gingen von 345 auf 335 zurück. Gleichzeitig stieg die Zahl der tödlichen Wegeunfälle von 215 auf 245, ein Anstieg um 14 Prozent.

Auch bei den neuen Unfallrenten zeigt sich ein differenziertes Bild: Während die Gesamtzahl leicht auf 13.326 sank, stiegen neue Renten aus Wegeunfällen leicht an (+2,5 %).

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Was diese Zahlen für die Praxis bedeuten

Der Rückgang bei Arbeitsunfällen ist ermutigend aber er darf nicht dazu verleiten, die Hände in den Schoß zu legen. In meiner täglichen Beratungstätigkeit sehe ich immer wieder, dass der Unterschied zwischen einem Betrieb mit niedrigen und einem mit hohen Unfallzahlen selten an fehlendem Wissen liegt. Er liegt an der Konsequenz der Umsetzung. Betriebe, die systematisch Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Unterweisungen dokumentieren und nachhalten sowie Beinaheunfälle konsequent auswerten, erzielen bessere Ergebnisse. Das ist kein Zufall, das ist das Ergebnis einer gelebten Sicherheitskultur.

 

Wegeunfälle ein blinder Fleck?

Der deutliche Anstieg bei tödlichen Wegeunfällen verdient besondere Aufmerksamkeit. Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und ihrer Möglichkeiten Einfluss auf das Unfallgeschehen auf dem Weg zur Arbeit, durch Sensibilisierung, betriebliche Mobilitätsangebote und flexible Arbeitszeitmodelle. Wer Prävention ernst nimmt, denkt auch hier mit.

 

Im Sinne von Vision Zero

Das Ziel ist klar: null tödliche Arbeitsunfälle. Das mag utopisch klingen, aber es ist die richtige Haltung. Jeder verhinderte Unfall zählt. Ich sehe es als meinen Auftrag, Betriebe auf diesem Weg zu begleiten.

 

Autor

Christina-Meier

Christina Meier
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Beraterin Sicherheit
und Gesundheit

 

Quelle

Vorläufige Unfallzahlen 2025
 https://www.dguv.de/de/zahlen-fakten/vorlaeufige_zahlen/allgemeine-uv/index.jsp

Lernbegleiter für SiFa 3.0

Dr. Christian Weigl hat die Ausbildung, die seit Ende April lief, nun abgeschlossen und ist offiziell „Lernbegleiter zur Qualifizierung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“.

Die IfG GmbH kann nun eigene Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausbilden.

 

Seit 2023 gibt es die neue Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – auch SiFa 3.0 genannt. Im Vergleich zur bisherigen Version 2.0 ist die Ausbildung deutlich umfangreicher, intensiver, praxisnäher und auf die Anforderungen einer modernen Arbeitswelt zugeschnitten.

 

Zentrale Elemente der neuen Ausbildung sind:

Mit der Qualifizierung zum Lernbegleiter bringt sich die IfG GmbH aktiv in die Weiterentwicklung der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ein – und gestaltet damit die Zukunft des Arbeits- und Gesundheitsschutzes entscheidend mit.

Qualifizierung zum Lernbegleiter im weiterentwickelten Sifa-Ausbildungslehrgang

Unser Geschäftsführer Dr. Christian Weigl hat in den letzten Monaten an der Qualifizierung zum Lernbegleiter im weiterentwickelten Sifa-Ausbildungslehrgang teilgenommen.
Er konnte sich die weiterentwickelten Inhalte der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit aneignen, die neue didaktische Herangehensweise kennenlernen und die dazu erforderlichen Kompetenzen erwerben.

Somit kann die IfG GmbH in Kooperation mit Berufsgenossenschaften oder anderen Trägern Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausbilden.

Aber auch alle anderen IfG-Berater können mit einer internen Fortbildung ein Update erhalten. Damit kann sichergestellt werden, dass die Beratung unserer Organisationen zum Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auf neuesten Stand erfolgt.

Ausbildung zum Brandschutzhelfer – Direkt bei Ihnen vor Ort!

Sind Ihre Mitarbeitenden auf einen Brandfall vorbereitet? Mit unserer praxisnahen Ausbildung zum Brandschutzhelfer erfüllen Sie nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern erhöhen auch aktiv die Sicherheit in Ihrem Unternehmen – bequem und effizient direkt bei Ihnen vor Ort.

 

Ihre Vorteile:
  • Schulung in Ihrem Betrieb, keine Anfahrtszeiten
  • Anpassung an Ihre örtlichen Gegebenheiten
  • Theorie & praktische Löschübungen mit modernem Equipment
  • Teilnahmezertifikate für jeden Teilnehmer
Inhalte der Ausbildung:
  • Grundzüge des Brandschutzes
  • Betriebliche Brandschutzorganisation
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtunge
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall
Dauer:

Ca. 4 Stunden

 

Zielgruppe:

Mitarbeitende aus allen Bereichen, insbesondere Personen mit Verantwortung im Evakuierungs- oder Ersthelfersystem.

 

Wann und Wo:

Termine nach Absprache

Schulung bei Ihnen vor Ort – bundesweit

Jetzt unverbindlich anfragen: +49 5251 8783738

Investieren Sie in Ihre Sicherheit – schnell, effektiv und passgenau bei Ihnen vor Ort!

Gefährdungsbeurteilung Homeoffice

Seit der Integration wesentlicher Teile der Bildschirmarbeitsverordnung (BildScharbV) in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Jahr 2016 definiert letztere die allgemeinen Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze.

§3 der ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber explizit, die Augenbelastung bei der Bildschirmarbeit zu berücksichtigen.

 

Angesichts der zunehmenden Verlagerung von Bildschirmarbeit ins Homeoffice sind eine sorgfältige Analyse und Bewertung der dortigen Arbeitsbedingungen unerlässlich. Die häusliche Arbeitsplatzausstattung entspricht häufig nicht den idealen Standards, was ein erhöhtes Gefährdungspotenzial birgt. 

Die Situation wird dadurch erschwert, dass Arbeitsplatzbegehungen in privaten Räumlichkeiten der Beschäftigten sowohl logistisch aufwendig als auch rechtlich problematisch sind. 

Um dieser Lücke entgegenzuwirken, unterstützt Sie die IfG GmbH Ihrer Pflicht der Beurteilung der Arbeitsbedingungen auch für Arbeitsplätze im privaten Umfeld nachzukommen. 

 

Für diesen Prozess setzt die IfG GmbH ein spezialisiertes Online-Tool ein, gefolgt von einer fundierten Evaluation durch eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Kombination gewährleistet eine präzise und fachkundige Beurteilung der Arbeitsbedingungen. 

 

Folgende Vorteile bietet das hierfür entwickelte Onlinetool zur Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice für Sie: 

  • Erstellung einer Bewertung und rechtsicheren Dokumentation für jeden Homeoffice-Arbeitsplatz durch unsere IfG-Fachexperten 
  • Abgleich der Homeoffice-Gestaltung mit den vom Institut für Arbeit und Gesundheit (IAG) festgelegten Kriterien (FBVW-402) 
  • Individuell zugeschnittene und praxiserprobte Empfehlungen zur ergonomischen Bildschirmarbeitsplatzgestaltung im Homeoffice 

Hier finden Sie weitere Informationen. 

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne!